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Satzung der KG Weiss-Blau Bonn von 1979 e.V. – Kessenich

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der Verein führt den Namen „Karnevalsgesellschaft Weiss-Blau Bonn von 1979 e.V. Kessenich“. Er ist Mitglied des Festausschuss Bonner Karneval e.V., sowie im Regionalverband Rhein-Sieg im Bund Deutscher Karneval e.V..
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Bonn eingetragen.
  4. Die „Karnevalsgesellschaft Weiss-Blau Bonn von 1979 e.V. – Kessenich“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne d e s Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  5. Zweck des Vereins ist die Pflege und Förderung des traditionellen karnevalistischen Brauchtums.
  6. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung karnevalistischer Veranstaltungen, Pflege des karnevalistischen Kunst- und Kulturgutes und Förderung sportlicher Übungen und Tanzleistungen in der Jugendtanzgarde.
  7. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  8. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten allein durch die Tatsache ihrer Mitgliedschaft keine Zuwendungen aus Mitteln d e s Vereines.
  9. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  10. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögendes Vereins zur einen Hälfte an den Verein zur Förderung der GFO Kliniken Bonn e.V. für die Betriebsstätte St. Marien-Hospital (Robert-Koch-Straße 1, 53115 Bonn Venusberg; Vereinsregisternummer 20 VR 7936) zur Verwendung für das Projekt „Klinikclowns“ sowie zur anderen Hälfte an den Familienfonds „ROBIN GOOD“ in gemeinsamer Trägerschaft von Caritasverband und Diakonischem Werk (Caritasverband für die Stadt Bonn e.V. | Fritz- Tillmann-Straße 8-12 | 53113 Bonn; Diakonisches Werk Bonn und Region – gemeinnützige GmbH | Kaiserstraße 125 | 53113 Bonn).

§ 2 Vereinsordnungen

  1. Der geschäftsführende Vorstand wird ermächtigt, Vereinsordnungen zu beschließen, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen sind. Alle Vereinsordnungen sind den Mitgliedern durch Aushang oder durch Mitteilung bekannt zu machen. Dies gilt auch für Änderungen und Aufhebungen bereits bestehender Ordnungen.
  2. Die Vereinsordnungen sind kein Bestandteil der Satzung des Vereins. Sie werden somit nicht ins Vereinsregister eingetragen.

§ 3 Farben, Vereinskleidung und Abzeichen

  1. Die Farben des Vereins sind weiß und blau.
  2. Art und Umfang der Vereinskleidung werden in der Kleiderordnung geregelt. Das Tragen der Vereinskleidung ist nur Vereinsmitgliedern gestattet.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die diese Satzung und die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland anerkennt.
  2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch (Beitrittserklärung) zu richten. Hierbei genügt ein formloser Antrag. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  3. Über die Aufnahme und Nichtaufnahme von Mitgliedern entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig, soweit zum 11.11. des laufenden Jahres der Austritt gegenüber dem Verein schriftlich erklärt wurde.
  5. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    • wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
    • wegen Nichtbezahlung von Beiträgen trotz Mahnung,
    • wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins.
    • wegen unehrenhafter Handlungen.
    • Dem Mitglied muss jedoch vor Vereinsausschluss unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit gegeben werden, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Bescheid über den Ausschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.
  6. Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben oder Personen, die dem Ansehen des Vereins zu Repräsentationszwecken förderlich und dienlich sind. Die Ehrungen von Vereinsmitgliedern und die Ernennung von Ehrenmitgliedern werden aufgrund einer besonderen Ehrenordnung vorgenommen.
  7. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Kontaktdaten (Telefon und E-Mail-Adresse) sowie vereinsbezogene Daten (z.B. Eintritt, Ehrungen). Diese Daten werden mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) gespeichert und ausschließlich für Vereinszwecke genutzt.

§ 5 Haftung des Vereins

  1. Durch die vom Verein abgeschlossene Haftpflicht. – u. Unfallversicherung haftet der Verein während öffentlicher Veranstaltungen für Unfälle oder/und Beschädigungen an Kleidungsstücken unter der Voraussetzung, dass diese Schäden durch Nachlässigkeit des Vereins aufgetreten sind.
  2. Für die Jugendtanzgarde überweist der Verein die von den Eltern in Vorleistung erbrachten Versicherungsbeiträge für evtl. Unfälle, die sich bei öffentlichen Auftritten ereignen.
  3. Eine darüberhinausgehende Haftung der Vereinsmitglieder oder des Vorstands wird außer beim Vorliegen grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen

§ 6 Beiträge

  1. Bei Eintritt in den Verein wird eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben. Über die Höhe der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung. Mitgliederbeiträge können in besonderem Fall (soziale Härte) auf Beschluss des Vorstandes gestundet oder erlassen werden.
  2. Die Höhe des monatlichen Mitgliedbeitrages wird durch die Migliederversammlung in der Beitragsordnung festgesetzt.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit
  4. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstandes von der Beitragszahlung befreit werden, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen

§ 7 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder ab 12 Jahren können an Mitgliederversammlungen als Gäste teilnehmen.
  2. Gewählt werden können Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.

§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet Verein und Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen
  4. Jugendliche haben eine beratende funktion in der Mitgliederversammlung. Sie können ihre Anliegen über die/den von ihnen gewählten Sprecherin/Sprecher äußern, diese/dieser hat volles Stimmrecht.

§ 9 Organe des Vereins

  1. Organe sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • der Geschäftsführende Vorstand
    • der Gesamtvorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
    • Wahl und Entlastung des Vorstands
    • Abnahme des jährlichen Kassenprüfungsberichts
    • Beschluss über Satzungsänderungen
    • Wahl der Kassenprüfer
  2. Die Mitgliederversammlung findet bei Bedarf, mindestens jedoch einmal mi Jahr (als Jahreshauptversammlung spätestens sechs Wochen nach Aschermittwoch) statt
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen einzuberufen wenn
    • der Gesamtvorstand dies beschließt,
    • ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beantragt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer oder der Präsidentin/dem Präsidenten schriftlich oder per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen und geleitet. Es gilt die jeweils letzte dem Verein als gültig mitgeteilte E-Mail-Adresse, die Mitglieder die keine E- Mail Adresse haben, werden per Post eingeladen.
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss je nach Bedarf folgende Punkte enthalten:
    • Bericht des Vorstandes
    • Berichte der Jugendtanzgarde/sonst. Gruppierungen (z.B. Männerbalett) c.) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahlen des Vorstandes, soweit diese erforderlich sind (alle 3 Jahre)
    • Beschlussfassung der vorliegenden Anträge
    • Verschiedenes
    • Weitere Punkte sind bei Bedarf festzusetzen. Die Tagesordnungspunkte „c“ und „d“ gelten nur für die Jahreshauptversammlung
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Präsidenten/in. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  8. Geheime Abstimmungen erfolgen nur dann wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies ausdrücklich beantragt.

§ 11 Geschäftsführender Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus
    • der/dem Präsidentin/ Präsidenten
    • der/dem Vizepräsidentin/ Vizepräsidenten,
    • der/dem Geschäftsführerin/Geschäftsführer
    • der/dem Schatzmeisterin/Schatzmeister
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand. Dieser ist in das Vereinsregister einzutragen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
  3. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist zulässig.
  4. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder bei ordnungsgemäßer Ladung anwesend sind.
  5. Die Wahldauer beträgt drei Jahre. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands sind vom Selbstkontrahierungsverbot nach S181 BGB befreit.

§ 12 Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand und den folgenden Ämtern:
    • Kommandantin/Kommandant
    • Adjutant/ Adjutantin
    • Schriftführerin / Schriftführer gleichzeitig Archivarin/Archivar
    • Literatin/Literat
    • Fahnenträgerin/ Fahnenträger
    • Die/der Sprecherin/Sprecher der Jugendtanzgarde. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  2. Die Wahldauer der unter .1 a-f genannten Ämter beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig.
  3. Einzelne Ämter können von einem Mitglied in Personalunion wahrgenommen werden. In diesem Fall behält das Vorstandsmitglied unabhängig von der Anzahl der bekleideten Ämter jedoch weiterhin nur eine Stimme. Der Jugendtanzgarde und den sonstigen Gruppen bleibt e s freigestellt jährliche Wahlen durchzuführen.
  4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes oder des Gesamtvorstandes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

§ 13 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes

  1. Dem geschäftsführenden Vorstand obliegt die Leitung d e s Vereins. Er übernimmt sämtliche Aufgaben, die diese Satzung nicht einem anderen Organ zuschreibt.
  2. Der/die Geschäftsführer/in beruft und leitet die Sitzungen des Vorstands, bei dessen Verhinderung der/die Präsident/in.
  3. Der geschäftsführende Vorstand tritt zusammen, wenn die Lage der Geschäfte dies erfordert oder zwei seiner Mitglieder dies beantragen.
  4. Der geschäftsführende Vorstand ist im Sinne dieser Satzung für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben die von ihrer Bedeutung nicht vom Gesamtvorstand behandelt werden müssen.
  5. Der Gesamtvorstand wird über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes informiert.
  6. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Jugendtanzgarde/sonst. Gruppierungen beratend teilzunehmen.

§14 Aufgaben des Gesamtvorstandes

  1. Zu den festen Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:
    • Die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen der Mitglieder.
    • Die Bewilligung von Ausgaben
    • Die Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen
  2. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden von der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer einberufen und geleitet, bei dessen Verhinderung von dem/der Präsident/in.
  3. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder bei ordnungsgemäßer Ladung anwesend ist.

§ 15 Protokollierung von Beschlüssen

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll auszufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  2. Das Protokoll ist jeweils auf der darauf folgenden Sitzung durch die Versammlung zu bestätigen.

§ 16 Kassenprüfung

  1. Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr mindestens einmal, in besonderen Fällen bei Bedarf durch zwei, von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern geprüft.
  2. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Gesamtvorstandes.
  3. Sollte einer der Kassenprüfer durch Tod, Krankheit oder anderer Gründe ausfallen, kann der Vorstand einen Ersatzprüfer bestellen, der nicht Mitglied des Vorstands ist.

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Tagesordnung dieser Versammlung muss ausdrücklich den Punkt „Auflösung des Vereins“ enthalten. Ferner sind die Abnahme des Kassenprüfberichts und die Entlastung des Gesamtvorstands in die Tagesordnung aufzunehmen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn der Gesamtvorstand dies mit einer Mehrheit von Dreivierteln seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlossen hat oder wenn die Einberufung zu diesem Zweck von 40% der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Diese Versammlung ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Die Auflösung kann nur mit der Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, so ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit der Mehrheit von Dreivierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

§ 18 Sonstiges

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Vorstehende Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 09.04.2019 beschlossen.

§ 19 Salvatorische Klausel

  1. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung rechtlich unwirksam werden, so behalten die übrigen Punkte ihre Gültigkeit.

Bonn, den 09.04.2019

Der Vorstand nach § 26 BGB, unterschrieben von:

  • Präsidentin / Präsident: Sabine Henrich
  • Vizepräsidentin/Vizepräsidentin: A. Laube
  • Geschäftsführerin/Geschäftsführer: Peter Fischer
  • Schatzmeisterin /Schatzmeister: Franz-Josef Gerards

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